Wir über uns – unsere Statuten
Die Statuten wurden mit der Vereinsgründung beschlossen am 17. März
1999 am MAZ in Luzern. Dies im Beisein von 32 Vereinsmitgliedern.
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen "Qualität im Journalismus" besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.
Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Sitz der Stiftung Medienausbildungszentrum (MAZ).
Art. 3
Der Verein bezweckt die Förderung und Sicherung der journalistischen Qualität in den Medien.
II. Mitgliedschaft
Art. 4
Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen. Jedes Mitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Art. 5
Mitglied kann werden, wer als Person, Unternehmen oder Organisation in
der Medienbranche tätig ist und sich zum Vereinszweck bekennt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Abgewiesene können den Entscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder
durch Ausschluss. Wer aus dem Verein austreten will, muss dies dem
Vorstand schriftlich kund tun. Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit.
III. Organisation
Art. 7
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Arbeitsgruppen
d) die Kontrollstelle
Art. 8
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird
vom Vorstand einmal jährlich einberufen (ordentliche
Jahresversammlung). Die Einberufung einer ausserordentlichen
Mitgliederversammlung kann auch durch 1/5 der Mitglieder verlangt
werden. In diesem Falle hat der Vorstand die nötigen Unterschriften
abzuwarten und die Versammlung innert 20 Tagen einzuberufen.
Art. 9
Der Mitgliederversammlung stehen die folgenden unübertragbaren Befugnisse zu:
Genehmigung des Jahresberichtes
Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung der Vereinsorgane
Genehmigung des Budgets
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Wahl von Vorstand und Kontrollstelle und Bestimmung von deren Aufgaben und Kompetenzen
Statutenänderungen
Ausschluss von Mitgliedern
Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der gültig abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften hat der/die
Vorsitzende den Stichentscheid; bei Wahlen entscheidet das Los. Über
die Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist
zu unterzeichnen und durch die nächstfolgende Versammlung zu
genehmigen.
Art. 10
Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen
gegen aussen. Er besteht aus mindestens sieben Vereinsmitgliedern.
Seine Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind
wiederwählbar. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Präsident/in
Vizepräsident/in
Sekretär/in
Kassier/in
Beisitzer/innen
Art. 11
Dem Vorstand stehen die folgenden Befugnisse zu:
Festlegung und Durchführung des Tätigkeitsprogrammes
Einsetzung von Arbeitsgruppen
Stellungnahmen in der Öffentlichkeit zur Fragen der journalistischen Qualitätssicherung
Art. 12
Die Arbeitsgruppen bearbeiten die ihnen vom Vorstand übertragenen
Aufgaben. Die Grösse einer Arbeitsgruppe bestimmt sich nach der
Aufgabe. Die Arbeitsgruppen konstituieren sich selbst. Sie legen dem
Vorstand Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab.
Art. 13
Die Kontrollstelle besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Diese
werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren
gewählt; sie sind wiederwählbar. Die Kontrollstelle hat die Rechnung zu
prüfen und der Mitglieder-versammlung Bericht zu erstatten.
IV. Finanzen
Art. 14
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) den Mitgliederbeiträgen
b) freiwilligen Beiträgen, Spenden und Schenkungen
c) übrigen Erträgen
Art. 15
Bei den Mitgliederbeiträgen wird unterschieden zwischen:
a) Einzelmitgliedern (natürliche Personen)
b) Unternehmen, Organisationen (juristische Personen)
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintritt in den Verein und ist jährlich wiederkehrend geschuldet.
Art. 16
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr dauert vom 1.1. bis 31.12.
Art. 17
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die
Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.
V. Statutenänderung und Auflösung des Vereins
Art. 18
Statutenänderungen können von der Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelsmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Diesbezügliche Anträge sind dem Vorstand spätestens 20 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich zu unterbreiten.
Art. 19
Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn drei Viertel der Stimmenden zustimmen.
Das nach der Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende
Vereinsvermögen geht an die Stiftung Medienausbildungszentrum (MAZ).
VI. Schlussbestimmungen
Art. 20
Wo die Statuten nichts Näheres bestimmen, gelten die einschlägigen Bestimmungen des ZGB.
Diese Statuten wurden durch die Mitgliederversammlung vom 17. März 1999 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.
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